§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „SPO-MAN – Sportmanagement in Salzgitter“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Salzgitter und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Salzgitter eingetragen. Nach Eintragung erhält er den Zusatz „e. V.“
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Vereinszweck ist:
1. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
2. Dieses Ziel soll durch Unterstützung des Studiengangs Sportmanagement der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften in Forschung, Wissenschaft und Lehre und die Förderung des Kontakts zwischen dem Studiengang und seinen Absolventen erreicht werden.
3. Der Satzungszweck wird vorrangig verwirklicht durch
a. die Herstellung von Kontakten zwischen Absolventen, Studierenden, Lehrenden des Studiengangs.
b. die Unterstützung des Studienbetriebes, etwa durch Zuschüsse zu Exkursionen, für die Anschaffung spezieller Fachliteratur und Zuschüsse für die Anschaffung von speziellen Sportgeräten und Lehrmaterialien der Ostfalia.
c. einen Erfahrungs- und Informationsaustausch der Mitglieder untereinander als auch mit allen interessierten gesellschaftlichen Gruppen.
d. die Auszeichnung von hervorragenden wissenschaftlichen Arbeiten und die finanzielle Unterstützung von Publikationen im Studiengang Sportmanagement an der Ostfalia.
e. die Durchführung von Veranstaltungen und Exkursionen sowie Maßnahmen der Weiterbildung und Förderung von Forschungsvorhaben.
f. den Aufbau und Ausbau der Auslandskontakte des Studiengangs Sportmanagement, z. B. durch Unterstützung bei der Einladung ausländischer Referenten sowie Kontaktaufbau und -pflege zu ausländischen Hochschulen im Bereich Sportmanagement.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Verein darf niemanden durch Zuwendungen, die nicht im Interesse seines Zweckes liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
3. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein bzw. den Studiengang Sportmanagement der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 5 Beiträge
1. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Ehrenmitglieder und in Ausnahmefällen andere Mitglieder können nach Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise von der Beitragspflicht freigestellt werden.
3. Der Beitrag ist zahlbar für ein Kalenderjahr im Voraus. Die Beitragszahlung hat jeweils bis spätestens zum letzten Werktag im Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
2. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsvorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann vom Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu beinhalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Organe
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Beratung,
b. Entlastung des Vorstands,
c. Wahl des Vorstands entsprechend dem Wahlturnus,
d. Wahl der Kassenprüfer,
e. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
f. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
g. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einladung erfolgt an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse bzw. Emailadresse.
3. Mitgliederversammlungen können real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum durchgeführt werden.
4. Bei einer Mitgliederversammlung im Online-Verfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangskennwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
6. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkt müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
7. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
8. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4 –Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
11. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
12. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
13. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer gegenzuzeichnen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a. eine/einer Vorsitzende/r
b. ein/eine stellvertretende Vorsitzende/r
c. ein/eine Geschäftsführer/in
d. ein/eine Schatzmeister/in
e. ein/eine Schriftführer/in
f. zwei Vorstandsmitglieder ohne Geschäftsbereich
Sie werden von Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Dekan des Fachbereiches, in dem der Studiengang Sportmanagement an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel integriert ist, gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an.
Ein studentischer Vertreter aus dem Studiengang Sportmanagement wird von der für den Studiengang Sportmanagement zuständigen Fachschaft für die Dauer von jeweils zwei Semestern entsandt. Der/die studentische Vertreter/in hat dem Studiengang Sportmanagement anzugehören. Er/sie gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an.
2. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende/r, der/die stellvertretende Vorsitzende/r, der/die Geschäftsführer/in und der/die Schatzmeister/in. Verschiedene Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zu nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 10 Kassenprüfer
1. Bei der Jahresmitgliedersammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Beirat
Der Verein kann einen Beirat haben. Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von vier Jahren ernannt. Der Beirat unterstützt den Vorstand durch Beratung in dessen Arbeiten.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde und mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Im Falle der Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein „Verein der Freunde und Förderer für Hochschulausbildung in Wolfenbüttel e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Studiengang Sportmanagement der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel zu verwenden hat.
§ 13 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung keinen abweichenden Beschluss trifft.
§ 14 Datenschutz
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen strengstens einzuhalten. Insbesondere darf ein Mitglied personenbezogene Daten eines anderen Mitglieds ohne dessen Zustimmung weder an Dritte weitergeben, noch selbst in irgendeiner Weise nutzen, die nicht dem Vereinszweck dient.
2. Bei Verstößen eines Mitglieds gegen Absatz 1 kann der Vorstand das Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Zugang zu den Mitgliederdaten mit sofortiger Wirkung ausschließen. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss des Mitglieds. Weitere rechtliche Schritte, insbesondere Schadensersatzforderungen, bleiben davon unberührt.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ohne Rücksicht auf den Streitwert Salzgitter.
Datum der letzten Änderung: 28.02.2019